vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Mietrecht (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

4/164
Nach § 582 Abs 2 ZPO fehlt es allen Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung von Verträgen, die dem MRG auch nur teilweise unterliegen, sowie allen sich daraus ergebenden Streitigkeiten an der objektiven Schiedsfähigkeit.360360 Oberhammer in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 102; Rechberger/Melis in Rechberger3 § 582 ZPO Rz 3; Power, Arbitration Act § 582 Rz 2; Zeiler § 582 ZPO Rz 18; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 37; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 582 ZPO Rz 54. Nach der Jud zum alten Schiedsrecht war die gerichtliche Aufkündigung von Mietverträgen (§ 33 Abs 1 MRG) nicht schiedsfähig; dies wurde aus dem dort verankerten Erfordernis abgeleitet, die Kündigung könne nur „gerichtlich“ erfolgen. Ansonsten differenzierte die Jud danach, ob die mietrechtliche Materie im außerstreitigen Verfahren zu erledigen war. Für diese Angelegenheiten wurde die Schiedsfähigkeit abgelehnt, während Auseinandersetzungen, die im streitigen Verfahren zu behandeln sind, prinzipiell für schiedsfähig erachtet wurden. Auch Zahlungsansprüche des Vermieters gegen den Mieter sind entgegen der Rechtslage vor dem Schieds-RÄG 2006 nur noch vor staatlichen Gerichten durchsetzbar.361361 Reiner, wobl 2001, 51. Korrespondierend zur deutschen Rechtslage empfiehlt sich die Nichtanwendung von § 582 Abs 2 ZPO auf Abwicklungsansprüche und Nutzungsentschädigungen, die sich aus der Beendigung des Bestandsvertrages ergeben.362362 Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 40; sa zur deutschen Rechtslage Schlosser in Stein/Jonas22 § 1030 dZPO Rz 11. Die Bestimmung hat auch Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht: zB sind in Unternehmenskaufverträgen enthaltene Schiedsklauseln in Hinsicht auf Streitigkeiten ungültig,

Seite 399

die sich aus der Übergabe von Bestandobjekten, die dem MRG unterliegen, ergeben.363363 Oberhammer in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 119; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 37.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!