Für nach dem 29. 1. 2019 geschlossene Ehen bestimmen sich die für das Ehegüterrecht maßgebenden Bestimmungen nach der EuGüVO (VO 2016/1103 des Rates vom 24. 6. 2016, ABl L 2016/183). Für eingetragene Partnerschaften ist die parallele EuPartVO (VO des Rates vom 24. 6. 2016, ABl L 2016/1104) maßgeblich. Die Verordnungen gelten für alle Fragen betreffend den Güterstand. Ausdrücklich vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind ua die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, das Bestehen, die Gültigkeit und Anerkennung der Ehe oder Partnerschaft, die Rechtsnachfolge von Todes wegen und Unterhaltspflichten.1

