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B. Internationale Zuständigkeit (Klauser/Weerkamp/Barnreiter)

Klauser/Weerkamp/Barnreiter1. AuflJuni 2015

1. Fallkonstellation 1: Der Beklagte hat seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU

a. Maßgebliche Rechtsquelle: die EuGVVO 2012

Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, dann richtet sich die Frage, die Gerichte welchen Staates für eine Klage in einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit mit einem in Österreich ansässigen Verbraucher international zuständig sind, grundsätzlich nach der VO (EU) 1215/2012 (im Folgenden kurz: EuGVVO 2012).44VO (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 2012/351, 1 idF VO (EU) 542/2014 ABl L 2014/163, 1. Die nicht-offizielle Kurzbezeichnung „EuGVVO“ steht für „Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung“. Daneben ist als Kurzbezeichnung auch „Brüssel Ia-VO“ gebräuchlich.

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