1. Allgemeines
Der Grundsatz, dass die Parteien ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen frei gestalten können (Privatautonomie), wird durch die Rechtsordnung vielfach zum Schutz von öffentlichen Interessen, von bestimmten Rechtsinstituten, von Dritten oder des schwächeren Vertragsteils eingeschränkt. § 879 Abs 1 ABGB ordnet an, dass Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind, womit auch allgemein anerkannte Regeln der Moral in das Recht Eingang finden. In unzähligen Rechtsnormen sind konkrete Verbote enthalten, die bestimmte Vereinbarungen oder Rechtshandlungen untersagen. Welche Folgen ein Verstoß auf das Rechtsgeschäft hat, hängt vom Verbotszweck ab. Die Gesetzwidrigkeit kann absolute Nichtigkeit zur Folge haben, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, oder relative Nichtigkeit, die nur auf Einwendung des von der Norm geschützten Vertragsteils zu berücksichtigen ist. Bei Verwendung von AGB, die typischerweise mit einem besonderen Interessen- und Informationsungleichgewicht der Parteien einhergeht, greift die strenge Geltungs- und Inhaltskontrolle nach § 864a und § 879 Abs 3 ABGB ein, um missbräuchliche Vertragsinhalte zu verhindern (siehe S 36 ff). Zu Schutzvorschriften für Konsumenten bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern siehe S 140 ff.

