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B. Gemeinschaftlicher Nutzen („Zweck“)

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Gesellschafter tauschen nicht bestimmte Leistungen aus, sondern vereinigen ihre Mühe und/oder Sachen zum „gemeinschaftlichen Nutzen“ (§ 1175 ABGB).

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