Ein Produkt ist gem § 5 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Für die „berechtigten Sicherheitserwartungen“ ist ein durchschnittlicher, „idealtypischer“ Produktbenützer Maßstab. Es handelt sich um einen objektiven Maßstab, bei dessen Beurteilung die Darbietung des Produktes, der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes heranzuziehen sind.260 Zudem werden auch außergewöhnliche, wenngleich nicht gänzlich abwegige Nutzungen einer Sache, die als sozialüblich anzusehen sind, davon erfasst.261 Die Praxis unterscheidet zwischen drei Hauptarten von Produktfehlern, die unterschiedliche Stadien der Herstellung von der Konzeption bis hin zum Inverkehrbringen der Erzeugnisse betreffen und von der Rsp262 regelmäßig als Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler bezeichnet werden.263

