Amtssachverständiger
Bankprüfer
Nach den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen handelt es sich bei den Kosten des Amtssachverständigen grundsätzlich um keine Barauslagen der Behörde. Die Tätigkeit des Amtssachverständigen erfolgt vielmehr regelmäßig im Rahmen des allgemeinen Amts- und Personalaufwandes
<i>Walzel von Wiesentreu</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) B. Die Kosten des Amtssachverständigen, Seite 483 Seite 483
der Behörde, weshalb die daraus entstehenden Kosten prinzipiell auch von Amts wegen getragen werden müssen. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens trifft mit Hinblick auf den Aufwand des Amtssachverständigen insofern keine Kostenersatzpflicht. Wohl nicht zuletzt auch deshalb schreibt § 52 Abs 1 AVG der Behörde verpflichtend vor, dass grundsätzlich die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen heranzuziehen sind, wenn im Verwaltungsverfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, da das Verwaltungsverfahren – zumindest seiner ursprünglichen Idee nach – als besonders bürgerfreundliches und daher auch kostengünstiges Verfahren konzipiert worden ist. Nur für den Fall, dass durch die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, darf von der primären Pflicht zur Bestellung eines Amtssachverständigen abgewichen werden. Darüber hinaus schreibt § 52 Abs 3 zweiter
<i>Walzel von Wiesentreu</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) B. Die Kosten des Amtssachverständigen, Seite 484 Seite 484
Satz vor, dass die Heranziehung nur zulässig ist, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Es handelt sich hierbei um eine „Kann“-Bestimmung, sodass der Partei weder ein Rechtsanspruch auf die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen noch auf die Wahl eines bestimmten Sachverständigen zukommt.