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B. Die Kosten des Amtssachverständigen (Walzel von Wiesentreu)

Walzel von Wiesentreu3. AuflFebruar 2021

I. Allgemeines

Amtssachverständiger

Bankprüfer

10.003
Nach den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen handelt es sich bei den Kosten des Amtssachverständigen grundsätzlich um keine Barauslagen1515Unter Barauslagen sind alle jene (notwendigen) Aufwendungen zu verstehen, die aus Anlass der Durchführung einer konkreten Amtshandlung im Einzelfall entstehen und die als solche den sonstigen, allgemeinen Amts- und Sachaufwand der Behörde (dazu zählen die Bezahlung der Organwalter, die Raumkosten der Amtsräume, der Aufwand für Büromaterial, Portokosten etc) übersteigen. Als solche sind etwa die Kosten für Verlautbarungen, für Drucklegungen, für Pläne usw anzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 2 mwN). Vgl auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 653; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 677; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004) § 76 AVG Anm 1. der Behörde. Die Tätigkeit des Amtssachverständigen erfolgt vielmehr regelmäßig im Rahmen des allgemeinen Amts- und Personalaufwandes

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der Behörde,1616 Hengstschläger/Leeb, AVG III § 76 Rz 4 mwN. weshalb die daraus entstehenden Kosten prinzipiell auch von Amts wegen1717Die Kostentragung erfolgt durch jene (Gebiets-)Körperschaft, die nach finanzverfassungsrechtlichen, finanzausgleichsrechtlichen und allfälligen sondergesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist. Vgl in diesem Zusammenhang insbesondere auch Bußjäger/Kraft, Sachverstand, Privatisierung und Kostentragung, ZfV 1999, 12 (14 f). getragen werden müssen.1818Vgl §§ 75, 76 Abs 5 AVG. – Vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG III § 76 Rz 4; Mayer, Zur Problematik der Gebührenansprüche von Sachverständigen, ÖZW 1982, 65 (66). – Zum Problem der Kostentragung des Sachverständigen im Verhältnis der Gebietskörperschaften zueinander bei Auslagerung des Sachverständigendienstes auf privatrechtlich organisierte Rechtsträger vgl Bußjäger/Kraft, ZfV 1999, 18 ff. Da es letztlich der Organisationsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft überlassen bleibt, ob sie einen Amtssachverständigendienst einrichtet, kommt es in der Praxis durchaus häufiger vor, dass den jeweiligen Behörden und Organisationseinrichtungen nicht ausreichend viele Amtssachverständige zur Verfügung stehen, um die erforderlichen gutachterlichen Leistungen aus eigenem erbringen zu können, sodass gerade von Behörden durchaus auch auf andere Alternativen zurückgegriffen werden muss. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens trifft mit Hinblick auf den Aufwand des Amtssachverständigen insofern keine Kostenersatzpflicht.1919Dazu umfassend Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 28 ff. Vgl auch Oberndorfer, Die Verwaltung im politisch-gesellschaftlichen Umfeld, in Holzinger/Oberndorfer/Raschauer (Hrsg), Österreichische Verwaltungslehre (2001) 29 (88). Wohl nicht zuletzt auch deshalb schreibt § 52 Abs 1 AVG der Behörde verpflichtend vor, dass grundsätzlich die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen heranzuziehen sind, wenn im Verwaltungsverfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig2020Zum praktisch besonders bedeutenden Fall der Beiziehung von Sachverständigen im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbewilligungsverfahren vgl umfassend Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 77 GewO Rz 28 mwN. wird, da das Verwaltungsverfahren – zumindest seiner ursprünglichen Idee nach – als besonders bürgerfreundliches2121Vgl in diesem Zusammenhang etwa Oberndorfer, Bürger und Verwaltung – Ein Problemaufriss, in Oberndorfer (Hrsg), Bürger und Verwaltung (1981) 13. und daher auch kostengünstiges Verfahren konzipiert worden ist.2222Dazu etwa Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953) 1 ff (insb 9). Nur für den Fall, dass durch die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, darf von der primären Pflicht zur Bestellung eines Amtssachverständigen abgewichen werden. Darüber hinaus schreibt § 52 Abs 3 zweiter

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Satz vor, dass die Heranziehung nur zulässig ist, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.2323Zu den Voraussetzungen im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 42 ff. Es handelt sich hierbei um eine „Kann“-Bestimmung, sodass der Partei weder ein Rechtsanspruch auf die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen noch auf die Wahl eines bestimmten Sachverständigen zukommt.2424 Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 405.

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