Aus § 435 ABGB ergibt sich für das Vorliegen von Superädifikaten, dass sie „auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen“. Diese gesetzlich überaus streng formulierten Tatbestandsmerkmale werden allerdings in der derzeitigen Rechtsanwendung sehr extensiv ausgelegt, sodass ein weiter Anwendungsbereich zur Superädifikatsbegründung gegeben ist.