Personalstatut
Subjektive Schiedsfähigkeit
In Deutschland ist im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren bei Auslandsbezügen für die subjektive Schiedsfähigkeit das Personalstatut maßgeblich.1462 Dies ergibt sich aus einem Rückgriff auf § 1059 Abs 2 Nr 1a (Alt 1) dZPO, wonach ein in Deutschland erlassener Schiedsspruch aufgehoben werden kann, „wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war“.1463 Diese Vorschrift enthält keine eigenständige Kollisionsnorm, sondern überlässt es dem jeweils maßgeblichen IPR, das anwendbare Sachrecht zu bestimmen.1464