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B. Anwendbares Recht (Aschauer/Gantenberg/Gabriel)

Aschauer/Gantenberg/Gabriel3. AuflJuni 2024

Personalstatut

Subjektive Schiedsfähigkeit

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In Deutschland ist im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren bei Auslandsbezügen für die subjektive Schiedsfähigkeit das Personalstatut maßgeblich.14621462 Schlosser in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung23 § 1030 Rn 11; Anhang zu § 1061 Rn 77; BGH 23.4.1998, NJW 1998, 2452. Dies ergibt sich aus einem Rückgriff auf § 1059 Abs 2 Nr 1a (Alt 1) dZPO, wonach ein in Deutschland erlassener Schiedsspruch aufgehoben werden kann, „wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war“.14631463§ 1059 ZPO entspricht inhaltlich Art V Abs 1 lit a Alt 1 NYÜ. Diese Vorschrift enthält keine eigenständige Kollisionsnorm, sondern überlässt es dem jeweils maßgeblichen IPR, das anwendbare Sachrecht zu bestimmen.14641464BGH 23.4.1998, NJW 1998, 2452; Kröll in Böckstiegel et al, Arbitration in Germany2 § 1059 Rn 56; Lachmann, Handbuch3 Rn 286; Schmidt-Ahrendts/Höttler, SchiedsVZ 2011, 276.

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