16.2.4.Nr.10
§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG
1. Eine Vereinbarung über den Verbrauch von Urlaub (§ 4 Abs. 1 UrlG) dient der Festlegung der Urlaubszeit über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs.
16.2.4.Nr.10
§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG
1. Eine Vereinbarung über den Verbrauch von Urlaub (§ 4 Abs. 1 UrlG) dient der Festlegung der Urlaubszeit über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs.
