ist eine besondere Art des → Streitgenossen. Für den Fall, dass ein Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, er sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat er diesen (= Auktor) nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstand oder den in der Klage geltend gemachten Anspruch binnen vier Wochen zu erklären (§ 22 ZPO).