Wenn die Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels zu Unrecht angenommen wird, ist dieser aufzuheben. Die Voraussetzung ist entweder eine gesetzwidrige Bestätigung – wenn also die Vollstreckbarkeit nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen nicht erteilt hätte werden dürfen – oder aber eine irrtümliche Erteilung – also wenn sich das die Vollstreckbarkeitsbestätigung abgebende Gericht aufgrund einer unrichtigen Annahme auf einen tatsächlich nicht bestehenden Sachverhalt gestützt hat. Die Aufhebung von Titeln, die nicht Notariatsakte sind, ist in § 7 Abs 3, 4 EO geregelt, jene der mangelnden Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes in Art XVII EGEO.