(1) Die Befugnis der Kommission nach den Artikel 23 und 24 verjährt Seite 612
a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen,
b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
