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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung ab dem Veranlagungsjahr 2016

Hackl1. AuflMärz 2016

§ 41 Abs 2 Z 2 EStG idF StRefG 2015/2016 und ErlRV, sa Atzmüller in SWK-Spezial: Steuerreform 2015/2016 S 37 ff

§ 41 Abs 2 Z 2 EStG idF StRefG 2015/2016 und ErlRV, sa Atzmüller in SWK-Spezial: Steuerreform 2015/2016 S 37 ff

 

1. Veranlagungstatbestand:

Wenn bis Ende Juni keine Steuererklärung für das vorangegangene Jahr eingereicht wurde, hat das Finanzamt eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, wenn …

  1. a) anzunehmen ist, dass die zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus LSt-pflichtigen Einkünften bestehen und
  2. b) aus der Veranlagung eine Gutschrift resultiert und
  3. c) wenn nicht anzunehmen ist, dass diese Gutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gem § 18 Abs 8 (Sonderausgaben) und § 84 (Lohnzettel) ergeben würde.

    Demnach hat eine antragslose Veranlagung zu unterbleiben, wenn zB im Vorjahr Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Sonderausgaben (als Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung/Nachkauf, Spenden oder Kirchenbeiträge) geltend gemacht wurden und daher angenommen werden kann, dass diese Ausgaben wieder angefallen sind.

Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Fünfjahresfrist eine Steuererklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig den Bescheid aufgrund antragsloser Veranlagung aufzuheben.

Veranlagungsjahr

    

2016

2017

2018

2019

2020

    

2. Veranlagungstatbestand

Wenn bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Jahres keine Steuererklärung abgegeben wurde

und sich nach der Aktenlage eine Gutschrift ergibt,

hat das Finanzamt ohne die weiteren Voraussetzungen des 1. Veranlagungstatbestandes eine antragslose Veranlagung vorzunehmen.

Eine antragslose Veranlagung hat jedoch gem § 41 Abs 2a EStG zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige ein “Gauner“ ist, dh wenn Zweifel an der Identität oder der Verdacht auf einen Schein-Dienstgeber oder sonst Bedenken bestehen.

anzunehmen ist, dass die zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus LSt-pflichtigen Einkünften bestehen und

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