§ 41 Abs 2 Z 2 EStG idF StRefG 2015/2016 und ErlRV, sa Atzmüller in SWK-Spezial: Steuerreform 2015/2016 S 37 ff
§ 41 Abs 2 Z 2 EStG idF StRefG 2015/2016 und ErlRV, sa Atzmüller in SWK-Spezial: Steuerreform 2015/2016 S 37 ff
1. Veranlagungstatbestand: Wenn bis Ende Juni keine Steuererklärung für das vorangegangene Jahr eingereicht wurde, hat das Finanzamt eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, wenn …
| Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Fünfjahresfrist eine Steuererklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig den Bescheid aufgrund antragsloser Veranlagung aufzuheben. | ||||
Veranlagungsjahr | |||||
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | |
2. Veranlagungstatbestand Wenn bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Jahres keine Steuererklärung abgegeben wurde und sich nach der Aktenlage eine Gutschrift ergibt, hat das Finanzamt ohne die weiteren Voraussetzungen des 1. Veranlagungstatbestandes eine antragslose Veranlagung vorzunehmen. | |||||
Eine antragslose Veranlagung hat jedoch gem § 41 Abs 2a EStG zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige ein “Gauner“ ist, dh wenn Zweifel an der Identität oder der Verdacht auf einen Schein-Dienstgeber oder sonst Bedenken bestehen. | |||||
