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Amtshaftung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn jemandem durch eine Behörde bzw ein Organ, das dem Bund zugerechnet wird, in Vollziehung der Gesetze schuldhaft und rechtswidrig ein Schaden zugefügt wird, besteht unter Umständen auf Basis des AHG das Recht, Schadenersatz von der Republik Österreich zu fordern. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist an die → Finanzprokuratur ein Aufforderungsschreiben zu richten, in dem der Sachverhalt darzulegen ist und der daraus resultierende Schaden genau zu beziffern ist. Binnen drei Monaten hat die Finanzprokuratur eine Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Höhe der Schaden anerkannt wird. Bei teilweiser oder gänzlicher Ablehnung der Ansprüche können die Ansprüche gerichtlich (beim Landesgericht in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde; § 9 Abs 1 AHG) geltend gemacht werden. Es besteht für die gerichtliche Geltendmachung (ungeachtet der Höhe des begehrten Schadens) → Anwaltspflicht.

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