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Akteneinsicht

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

bei Gericht ist in § 170 Geo geregelt. Sie kann allen, die ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht haben (idR Parteien), durch den Leiter der Geschäftsabteilung/Aktenlager gewährt werden. Der Leiter kann in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Richters einholen.

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