vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Begriff der Arbeitszeit

169
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!