| | von | bis | Wirkung | Quelle |
Für alle |
Ökostromförderung und Ökostrompauschale | 1.1.2022 | 31.12.2022 | Aussetzung des Ökostrom-Pauschale zum Ziel der Entlastung der Energiekunden. Wirkung über reduzierte Stromrechnung. | § 73 Abs 2 und § 74 Abs 4 EAG idF BGBl I 7/2022 |
Erdgas- und Elektrizitätsabgabe | 1.5.2022 | 30.6.2023 | Senkung um 90 % auf das EU-rechtlich zulässige Mindestausmaß, dh Erdgasabgabe auf € 0,01196 / m3 (€ 0,0038 / m3 für Wasserstoff), bzw Elektrizitätsabgabe auf € 0,001 / kWh (inkl Bahnstrom) | § 8 Abs 6 ErdgasabgG § 7 Abs 11 Elektr.abgG idF BGBl I 63/2022 |
Für Private und Dienstnehmer |
Gutschein Energiekostenausgleich | 9.4.2022 | 31.3.2023 Einsendeschluss lt Initiativantrag | Einmalig pro Begünstigtem und Haushalt im Betrag von € 150,-. Höchsteinkünfte € 55.000,- (Einpersonenhaushalt) bzw € 110.000,- (Mehrpersonenhaushalt), gemessen an den im Haushalt lebenden Personen in 2019 bzw 2020, § 3 Abs 2 EKAG. Zusendung des Gutscheines per Post, Einlösung durch Einsendung in elektronischer Form voraussichtlich bis 31.3.2023 bzw per Post. Die Verrechnung erfolgt mit der Stromrechnung; ESt-frei; kein Rechtsanspruch. Der Bund ersetzt dem Stromlieferanten die entstandenen Kosten, zusätzlich wird ein Aufwandsersatz für die Bearbeitung der Gutscheine gewährt, dieser ist ebenfalls steuerfrei, § 9 EKAG | Energiekostenausgleichsgesetz, (EKAG) BGBl I 37/2022, Initiativantrag 2812/A XXVII. GP . |
Stromkostenzuschuss vulgo „Stromkostenbremse“ für „Haushalte“, ds bestimmte Lastenprofile (H0, HA und HF), die dem Energieversorger bekannt sind. | 1.12.2022 | 30.6.2024 | Für 80 % des Durchschnittsverbrauches, ds 2.900 kWh/Jahr. Darüber hinaus wird der Marktpreis bezahlt. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch durch Abzug von der Stromrechnung. Zuschuss im Bereich zwischen 10 und 40 Cent/kWh, steigt der Strompreis darüber, wird die Differenz bis hierher, also 30 Cent vom Staat übernommen. Zusatzkontingent für Mehrpersonenhaushalte ( > 3 Personen mit HWS). Für von den GIS-Gebühren Befreite zusätzlich Abschlag von 75 % der Netzkosten (Netzkostenzuschuss), höchstens € 200,-/Jahr . Zuschuss und Kostenersatz an Energieversorger sind steuerfrei. | Stromkostenzuschuss gesetz, kurz SKZG, (Entwurf), Initiativantrag 2827/A XXVII. GP . |