Die GesBR besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Es gibt keine Einmanngesellschaft95, so dass eine Zweipersonengesellschaft trotz Fortsetzungsklausel endet, wenn ein Gesellschafter ersatzlos wegfällt96. Der verbleibende (vormalige) Gesellschafter einer aus nur zwei Personen bestehenden GesBR übernimmt unter Ausschluss der Liquidation das gesamte Gesellschaftsvermögen97.

