1 Sachrückstellung (§§ 367-368 StPO)
Das Gericht ordnet die Rückstellung entzogener (gestohlener, geraubter, veruntreuter) oder betrügerisch erlangter beschlagnahmter körperlicher Sachen an das Opfer – nicht an Privatbeteiligtenanschluss gebunden250 – an (§ 367 Abs 1 erster Satz StPO). Dieser Rückstellungsbeschluss 251 erfolgt, wenn sich diese Sachen bei Gericht befinden, unbestritten dem Opfer gehören und einen deliktsspezifischen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Handlung aufweisen252. Dagegen kann Beschwerde nach § 87 StPO ergriffen werden253.
