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A. Überblick (Hofmann)

Hofmann1. AuflMai 2025

Einantwortung

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Alle vermögenswerten und sonstigen (nicht höchstpersönlichen) Rechte sowie Verbindlichkeiten des/der Verstorbenen sind vererblich. Sie bilden nach dem Tod die Verlassenschaft (§ 53111Paragrafen ohne Hinweis auf das Gesetz beziehen sich im Folgenden auf das ABGB idF ErbRÄG 2015.), die als juristische Person die Rechtspersönlichkeit des/der Verstorbenen fortsetzt (§ 546), und gehen mit deren Einantwortung auf die Erben/-innen als Gesamtrechtsnachfolger/-innen über (§ 547).

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