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A. Teilschuldverschreibungen (Iro)

Iro2. AuflApril 2011

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Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Teilschuldverschreibungen ausgestellt, so ist der durch das Papier bzw die Indossamentenkette legitimierte Inhaber Gläubiger des darin angegebenen Teils der Gesamtschuld. Die grundbücherliche Behandlung von Hypotheken, die für die jeweiligen Besitzer solcher Teilschuldverschreibungen – nicht dem Kreditgeber – bestellt werden sollen, regelt das G RGBl 1874/49, für das üblicherweise die Kurzbezeichnung KuratorenG oder TeilschuldverschreibungsG (TSchVG) verwendet wird. Diese Bestimmungen sind auch auf die Ausgabe von hypothekarisch besicherten Teilschuldverschreibungen durch Gebietskörperschaften anzuwenden (§ 17 TSchVG).

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