vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Sollbesteuerung

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Leistung, nicht die Vereinnahmung des Entgelts. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (§ 19 Abs 2). Dabei ist es egal, wie viel später die Rechnungslegung erfolgt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte