Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Leistung, nicht die Vereinnahmung des Entgelts. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (§ 19 Abs 2). Dabei ist es egal, wie viel später die Rechnungslegung erfolgt.

