Die Befriedigung aus der Pfandliegenschaft setzt grundsätzlich die Fälligkeit der besicherten Forderung voraus (§ 461 ABGB; § 7 Abs 2 EO). Die vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners ist nicht Voraussetzung617. Auch wenn dem Gläubiger noch andere Sicherheiten bestellt wurden, kann er das Befriedigungsobjekt prinzipiell frei wählen, wobei sich aber aus der EO Einschränkungen ergeben können (§ 465 ABGB iVm §§ 96, 203 EO)618.