vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Pfandreife (Iro)

Iro2. AuflApril 2011

2/312
Die Befriedigung aus der Pfandliegenschaft setzt grundsätzlich die Fälligkeit der besicherten Forderung voraus (§ 461 ABGB; § 7 Abs 2 EO). Die vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners ist nicht Voraussetzung617617 Hofmann in Rummel, ABGB3 § 461 Rz 3, § 466 Rz 3.. Auch wenn dem Gläubiger noch andere Sicherheiten bestellt wurden, kann er das Befriedigungsobjekt prinzipiell frei wählen, wobei sich aber aus der EO Einschränkungen ergeben können (§ 465 ABGB iVm §§ 96, 203 EO)618618 Hofmann in Rummel, ABGB3 § 465 Rz 1; Koch in KBB3 § 465 Rz 1..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!