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A. Kosten sind einbringlich

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 381

§ Geo § 235

142
Was unter dem Begriff der vom Verurteilten zu ersetzenden „Kosten des Strafverfahrens“ (§ 389 Abs 1) zu verstehen ist, wird im § 381 Abs 1 Z 1 bis 9 taxativ aufgezählt.192192RS0101291; RS0045709. Zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Höhe dieser Kosten ist ein Ausspruch gemäß §§ 389 f.193193RS0101304. Das Gericht hat hierüber – nach Rechtskraft des Urteils, günstigstenfalls aber „sogleich nach Schöpfung des Erkenntnisses“ (§ 391 Abs 2) – (unter Verwendung des Formblattes StPOForm Ko 1) Beschluss zu fassen (vgl § 235 Abs 3 Geo),194194RS0101475; vgl auch RS0088586. welcher dem Verurteilten bzw dessen Verteidiger (§ 83 Abs 4) zuzustellen ist.

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