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A. Internationale Zuständigkeit**Dieses Kapitel versteht sich als Übersichtsbeitrag. Für eine aktuelle ausführliche Darstellung der internationalen Aspekte s zB Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht3 (2022).

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

1. Anwendungsbereich der EuEhe/PartGüVO

Internationale Zuständigkeit

Zuständigkeit

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Für Güterrechts- bzw Aufteilungsverfahren, die am oder seit dem 29. 1. 2019 eingeleitet wurden, gelten die Zuständigkeitsregeln der Güterrechtsverordnungen (Art 69 Abs 1 EuEhe/PartGüVO).120912099 Ob 32/20a. Österreichische Gerichte haben ihre internationale Zuständigkeit in Aufteilungssachen seither allein nach den Güterrechtsverordnungen zu beurteilen, auch wenn der Auslandsbezug über die EU hinausreicht oder einen Mitgliedstaat betrifft, der nicht an den Verordnungen teilnimmt. Die Beurteilung nach § 114a JN ist insofern obsolet.12101210Noch zur Anwendung von § 114a JN in Verfahren, die vor dem 29. 1. 2019 eingeleitet wurden: LGZ Wien 45 R 3/20d EF 165.279.

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