1. Anwendungsbereich der EuEhe/PartGüVO
Internationale Zuständigkeit
Zuständigkeit
Für Güterrechts- bzw Aufteilungsverfahren, die am oder seit dem 29. 1. 2019 eingeleitet wurden, gelten die Zuständigkeitsregeln der Güterrechtsverordnungen (Art 69 Abs 1 EuEhe/PartGüVO).1209 Österreichische Gerichte haben ihre internationale Zuständigkeit in Aufteilungssachen seither allein nach den Güterrechtsverordnungen zu beurteilen, auch wenn der Auslandsbezug über die EU hinausreicht oder einen Mitgliedstaat betrifft, der nicht an den Verordnungen teilnimmt. Die Beurteilung nach § 114a JN ist insofern obsolet.1210
