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A. Gründung der Genossenschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1679
Nach § 3 Abs 1 GenG ist zur Gründung der Genossenschaft

die Annahme einer Genossenschaftsfirma;die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrags (Statuts) sowie

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