1. Allgemeines
Exekution kartellgerichtlicher Entscheidungen
Für die zwangsweise Durchsetzung kartellgerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sind die Exekutionsgerichte zuständig; das Exekutionsverfahren ist daher kein Teil des Verfahrens vor dem Kartellgericht, weshalb im folgenden Abschnitt im Wesentlichen nur die sich aus dem KartG ergebenden Besonderheiten der Exekution behandelt werden sollen.