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A. Definition

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2065
Gemäß § 61 GmbHG ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

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