Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten gemäß § 163 UGB in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 - 169 UGB. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit 271. Zwingendes Recht stellen insbesondere die gläubigerschutzorientierten Vorschriften über das Außenverhältnis, namentlich die Frage der organschaftlichen Vertretung der KG und die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern dar.

