In der Praxis werden Bürgschaften nahezu ausschließlich für Geldforderungen, egal ob zivil- oder öffentlich-rechtlich begründet286, übernommen, obwohl der Bürge auch für die Leistung vertretbarer Sachen und Handlungen, wie sie in § 1350 ABGB erwähnt werden, unmittelbar einstehen kann287, was allerdings eher selten vorkommen wird288. Unvertretbare Verpflichtungen des Hauptschuldners müssen sich dagegen erst in einen sekundären Anspruch auf Geldzahlung, wie etwa Schadensersatz, umgewandelt haben289. In jedem Fall muss die Hauptverbindlichkeit nach § 1351 ABGB bei Abschluss der Bürgschaft bestehen 290, was nach dem Wortlaut in gleicher Weise für den Schuldbeitritt (sowie auch für die Schuldübernahme) gilt291. Eine Ausnahme sieht § 1352 ABGB nur für die Verbürgung zugunsten Geschäftsunfähiger vor, wo der Bürge praktisch als Alleinschuldner haftet292, selbst wenn ihm die mangelnde Geschäftsfähigkeit nicht bekannt war293. Ist daher die Hauptschuld nicht wirksam entstanden oder aber später durch Anfechtung beseitigt worden, so ist auch die dafür eingegangene Bürgschaft unwirksam294; allenfalls kann aus ihr das schlüssige Eingehen einer selbständigen Verbindlichkeit, wie etwa einer Garantie, abgeleitet werden, wenn der Sicherungsgeber vom Nichtbestehen der Hauptforderung Kenntnis hatte295. Bei einem unwirksamen, gleichwohl ausbezahlten Kreditvertrag wird sich aber die Haftung des Bürgen regelmäßig auch auf den dann entstehenden Bereicherungsanspruch des Kreditgebers gegen den Schuldner erstrecken296. Für eine bereits verjährte Schuld kann nur dann eine Bürgschaft übernommen werden, wenn darin ein Verzicht des Schuldners auf die Unklagbarkeit erkannt werden kann297. Eine Verbürgung für zukünftige Schulden ist nur zulässig298, sofern diese bestimmt genug sind299 (oben Rz 2/19); dann wird aber die Bürgschaft erst nach Eintreten der aufschiebenden Bedingung, also mit Entstehung der Hauptforderung, wirksam300, sie ist also nur für diesen Fall abgeschlossen worden301.