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A. Abgrenzungen (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Schiedsspruch – Entscheidung des staatlichen Gerichts

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Schiedsgerichtsbarkeit ist private Gerichtsbarkeit aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsvertrags unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit.11Zur Charakterisierung Fasching, Schiedsgericht 1; Schütze, Schiedsgericht Rz 6 f; Carbonneau, Law and Practice 1. Die Parteien können auf den verfassungsrechtlich garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richter verzichten und zur Entscheidung ihrer Rechtssache anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit die private Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren.22 Schütze, Schiedsgericht Rz 6. Aus der Schiedsvereinbarung in

Seite 304

Verbindung mit dem Schiedsrichtervertrag bezieht das Schiedsgericht seine Legitimation und Befugnis zur Verhandlung der Schiedssache und zur Erlassung des Schiedsspruchs.

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