Stephan Wagner1
Das Sozialhilferecht der Bundesländer hat sich zum Teil sehr unterschiedlich entwickelt. Eine detaillierte Gesamtdarstellung würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, der daher einige Schwerpunkte setzt und ansonsten versucht, auf der Grundlage von Gemeinsamkeiten einen Überblick zu verschaffen. Er behandelt im Sinne der erforderlichen Knappheit der Darstellung manche Details nicht oder erwähnt diese nur kurz – ein begleitendes Studium der jeweils einschlägigen Gesetze und Verordnungen, auf die insbesondere in den Fußnoten vielfach verwiesen wird, ist daher nachdrücklich zu empfehlen.

