Die Verpflichtung zum Angebot bestimmter Mindestleistungen in Vlbg Schischulen von Weihnachten bis Ostern verstößt gegen die Erwerbsausübungsfreiheit, weil die unternehmerische Dispositionsfreiheit im Verhältnis zu öffentlichen Interessen, etwa des Tourismus oder der Sicherheit auf Schipisten, unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

