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8. Verjährung

Lang/Unger8. AuflMärz 2025

8.1. Reguläre (fünfjährige) Festsetzungsverjährung

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Bei Verbrauchsteuern (exkl USt), festen Stempelgebühren, VfGH/VwGH-Gebühren verjährt das Recht zur Festsetzung der Abgabe nach drei Jahren (§ 207 Abs 2 BAO).

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