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§ 8 UmgrStG (Wellinger)

Wellinger23. LfgFebruar 2023

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.11(BGBl 1993/818).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

bei Umwandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 das ausländische Vermögen und22(BGBl I 2000/142).

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