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8. Spaltung und Datenschutz (Napokoj)

Napokoj2. AuflJuni 2015

Im Zusammenhang mit Spaltungen kommt es auch regelmäßig zur Übertragung von „Daten“. Dabei sind die Bestimmungen des DSG 200011BGBl I 1999/165. zu beachten. Nach § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, dh natürliche und juristische Personen gleichermaßen, ein Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, insbesondere Spaltungen, berühren regelmäßig derartige personenbezogene Daten und sind daher auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.22 Appl, Datenschutzrechtliche Implikationen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen, GeS 2008, 96, 101; Feltl/Mosig, Grundrecht auf Datenschutz bei Verschmelzung und Spaltung, GesRZ 2007, 233; Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 225a AktG Rz 98. Relevant sind regelmäßig Mitarbeiterdaten sowie Lieferanten- und Kundendaten.

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