Im Zusammenhang mit Spaltungen kommt es auch regelmäßig zur Übertragung von „Daten“. Dabei sind die Bestimmungen des DSG 20001 zu beachten. Nach § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, dh natürliche und juristische Personen gleichermaßen, ein Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, insbesondere Spaltungen, berühren regelmäßig derartige personenbezogene Daten und sind daher auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.2 Relevant sind regelmäßig Mitarbeiterdaten sowie Lieferanten- und Kundendaten.