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8. Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Die vom Gesetzgeber in § 225a Abs 3 Z 1 AktG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich nach hM in erster Linie auf die Position der übertragenden Gesellschaft als Privatrechtsträger,221221Vgl Kalss, GesRZ 2000, 213 (214); Eckert/Schopper in U. Torggler, GmbHG § 96 Rz 59; Knauder in Temmel, Börsegesetz § 7 Rz 11. wenngleich der Bestimmung keine Einschränkung auf Rechte und Pflichten zivilrechtlicher Art zu entnehmen ist.222222So zu § 20 dUmwG Heckschen, ZIP 2014, 1605 (1610); s auch Eckert/Schopper in U. Torggler, GmbHG § 96 Rz 59. Im Rahmen von Umstrukturierungen sind jedoch vielfach auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (zB durch Gesetz oder Verwaltungsakt verliehene Berechtigungen und Bewilligungen) von erheblicher und für den Fortbestand eines Unternehmens oft auch entscheidender Relevanz.223223Vgl Kalss, GesRZ 2000, 213 (213). Im Vorfeld von Verschmelzungsmaßnahmen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß solche Rechte, aber auch Verpflichtungen, öffentlich-rechtlicher Natur auf den Zielrechtsträger übertragen werden.224224 Wallentin/Bruckmüller in Wiesner/Hirschler/Mayer, HB Umgründungen Q4 Rz 281. In der Praxis wirft dies vielfach Probleme auf. So kann das Schicksal öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen in der verschmelzungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen beurteilt werden. Dort aber fehlt vielfach eine ausdrückliche Stellungnahme des Bundes- oder Landesgesetzgebers (vgl aber § 19 BAO, § 11 Abs 4 GewO).225225Vgl Wallentin/Bruckmüller in Wiesner/Hirschler/Mayer, HB Umgründungen Q4 Rz 283.

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