Gläubigerschutz bei der EU-Verschmelzung: die kollisionsrechtliche Grundregel
Gläubigerschutz
positiver Verkehrswert
Der verschmelzungsrechtliche Schutz der Gläubiger unterliegt für jede Gesellschaft gesondert derjenigen Rechtsordnung, die auf die jeweilige Gesellschaft anzuwenden ist (Art 4 Abs 2 der 10. RL). Der jeweilige Gläubiger bleibt also an das Gläubigerschutzsystem gebunden, das auf seine schuldnerische Gesellschaft anwendbar ist.92 Der Schutz der Gläubiger der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten ausländischen Gesellschaften ist deshalb nicht Sache des österreichischen Rechts, sondern des auf die jeweilige Gesellschaft (bis zum Eintritt der Rechtswirkungen der Verschmelzung) anwendbaren Personalstatuts.93 Daraus folgt wiederum, dass ein allfälliger negativer Verkehrswert des Vermögens einer österreichischen Gesellschaft bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung aus der Perspektive des österreichischen Rechts grundsätzlich unschädlich ist.94
