Anwendungsvoraussetzungen
Eintragungsgebühr
Mit der Grundbuchsgebührennovelle 2012 wurde die Bemessungsgrundlage der grundbücherlichen Eintragungsgebühr iHv 1,1 %619 für Eingaben, die nach dem 31. 12. 2012 bei Gericht einlangen und für die bis 31. 12. 2012 keine Selbstberechnung erfolgt ist, neu geregelt. Für Liegenschaftsübertragungen iRv Umgründungen (ua Verschmelzungen) ist folglich als Bemessungsgrundlage der dreifachen Einheitswert (maximal jedoch 30 % des Werts) heranzuziehen.620 Die Begünstigung tritt nur ein, wenn sie in der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und unter Bescheinigung der Voraussetzungen in Anspruch genommen wird.621 Die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG soll jedoch unmaßgeblich sein.622Seite 431

