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7. Spaltung

Tröthan/Pegger2. AuflDezember 2018

Eine Spaltung nach dem Spaltungsgesetz (sog Handelsspaltung) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) bzw einen oder mehrere Vermögensteile (iSd UmgrStG begünstigt: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, qualifzierte Kapitalanteile; § 32 Abs 2 UmgrStG) auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften überträgt. Die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft erhalten als Gegenleistung in der Regel Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft.

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