Allgemeines Versicherungsrecht
Branche | Allgemein |
Problem | Gerichtsstandsvereinbarung |
Klägerin | Versicherungsnehmerin |
Beklagter | (deutscher) Sachversicherer |
I. Instanz | abgewiesen (LG Wels) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Linz) |
OGH (11. 5. 11) | bestätigt |
Sachverhalt
Die klagende Ges.m.b.H. schloss am 21.02.2008 mit der Beklagten eine „Truck-and-Trailer“ Versicherung ab. Die Parteien vereinbarten schriftlich den Sitz des Versicherers als Gerichtsstand. Versichert wurden fahrbare oder transportable Baugeräte oder sonstige Sachen gegen unvorhergesehene Schäden, Diebstahl, Einbruch oder Raub sowie gegen das Risiko der Unterschlagung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sollten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen Deutschlands, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) richten. Die Klägerin begehrte Versicherungsdeckung für mehrere von Dritten veruntreute Fahrzeuge. Sie stützte sich zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes auf Art. 9 EuGVVO, die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam. Die Beklagte erhob die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, weil die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung am Sitz der Beklagten getroffen haben.

