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7 Ob 200/11d

15. LfgJänner 2012

Sachversicherung

Branche

Einbruch

Problem

Obliegenheiten

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (HG Wien)

II. Instanz

bestätigt (OLG Wien)

OGH (30. 11. 11)

Revision zurückgewiesen

Sachverhalt

Der Kläger begehrt im Hinblick auf einen Einbruchsdiebstahl eine Versicherungsleistung von EUR 42.000,-. Die Beklagte wendete ein, leistungsfrei zu sein, weil der Kläger Obliegenheitsverletzungen zu verantworten habe. Er habe auch nicht versicherte, seiner Tochter gehörende Sachen als gestohlen gemeldet. Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit Teilurteil schuldig, dem Kläger rund EUR 19.500,- zu bezahlen. Es listete im Einzelnen auf, welche Gegenstände dem Kläger und dessen Frau beim Einbruchsdiebstahl gestohlen wurden und hinsichtlich welcher Gegenstände der Diebstahl nicht festgestellt werden konnte. Wie das Erstgericht weiter feststellte, stahlen die Diebe auch einige im Einzelnen angeführte Sachen der Tochter des Klägers, die sich nach deren etwa einem Monat zuvor erfolgtem Auszug noch in der Wohnung des Klägers befanden. Sowohl der Kläger als auch seine Tochter bemühten sich redlich um vollständige Aufklärung und um Unterstützung der Beklagten bei der Schadensabwicklung. Sie haben nichts verheimlicht und der Beklagten alle Informationen gegeben, die sie hatten.

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