vorheriges Dokument
nächstes Dokument

7. Grunderwerbsteuer

Kapferer1. AuflJänner 2024

Tatbestände § 1 GrEStG

  • Rechtsvorgänge, die Anspruch auf Übereignung oder Verwertung eines inländischen Grundstückes ermöglichen
  • bei Grundstücken im Vermögen einer Personengesellschaft, sofern eine Übertragung von Anteilen innerhalb von fünf Jahren von mindestens 95% an Neugesellschafter erfolgt
  • Anteilsvereinigung (95% Grenze) einer Gesellschaft (Personen- und Kapitalgesellschaften) mit inländischem Grundbesitz in einer Hand oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG
  • treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen

Grundstück iSd § 2 GrEStG

  • Grund und Boden
  • Gebäude
  • Zuwachs, Zugehör
  • Baurechte, Superädifikate
  • NICHT: Betriebsanlagen (Maschinen, sonstige Vorrichtungen)

Bemessungsgrundlage § 4 GrEStG

  • Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert

    Immer vom Grundstückswert bei

  • Anteilsübertragung, Anteilsvereinigung,
  • Erwerbsvorgängen nach dem UmgrStG,
  • Erwerbe bedingt durch einen Todesfall und
  • Erwerbe innerhalb des begünstigten Personenkreises nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG

Grundstückswert (GrWV BGBl II 442/2015), § 4 GrEStG

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes, oder
  • Ermittlung anhand eines von einem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes, oder
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes (Sachverständigengutachten)

Steuersatz § 7 GrEStG

  • 3,5% allgemein
  • Stufentarif bei unentgeltlichen und teil(un)entgeltlichen Erwerben für unentgeltlichen Teil:
    • 0,5% für die ersten € 250.000 des Grundstückswertes
    • 2,0% für die nächsten € 150.000 des Grundstückswertes
    • 3,5% darüber hinaus
  • Zusammenrechnung innerhalb von 5 Jahren zwischen denselben Personen oder Übertragung wirtschaftliche Einheit oder Teile in mehreren Erwerbsvorgängen durch dieselbe Person
  • ermäßigter Steuersatz 0,5% bei Anteilsübertragung, Anteilsvereinigung und Erwerbsvorgängen nach dem UmgrStG

    Seite 108

  • bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent)

Entgeltlichkeit iSd § 7 GrEStG

Ein Erwerb gilt als

  • unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
  • teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
  • entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%

    des Grundstückswertes beträgt.
    Erwerbe durch begünstigte Angehörige gem. GGG gelten stets als unentgeltlich.

Freibetrag für Betriebsübergaben § 3 (1) Z 2 GrEStG

  • bis zu € 900.000 bei unentgeltlicher Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Grundstücken im SBV, wenn gemeinsam mit Mitunternehmeranteil zugewendet wird (mind. 25% Beteiligung)
  • Erwerber natürliche Person; Übergeber mind. 55 Lj vollendet oder erwerbsunfähig
  • Kürzung des FB bei Teilübertragungen entsprechend Ausmaß Anteil Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil
  • FB steht nur für unentgeltlichen Teil zu; aliquote Kürzung für entgeltlichen Teil
  • Deckelung GrESt mit 0,5% des Grundstückswertes vor Abzug FB
  • FB nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG parallel

Befreiungen § 3 (1) Z 3, Z 7-9 GrEStG

  • Erwerb von Grundstücken unter Lebenden zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern zur gleichteiligen Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bis 150 m2 Wohnnutzfläche
  • Erwerb von Grundstücken von Todes wegen zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern bis 150 m2 Wohnnutzfläche (Hauptwohnsitz)
  • Erwerb infolge eines behördlichen Eingriffs
  • Zuwendungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • unentgeltliche Erwerbe durch Körperschaften öffentlichen Rechtes, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen

Seite 109

Entstehen der Steuerschuld § 8 GrEStG

  • bei Verwirklichung des Erwerbsvorgangs
  • bei Erwerb durch Erbanfall/Vermächtnis: Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung bzw. mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts
  • Schenkungen auf den Todesfall: Tod des Geschenkgebers

Berechnung und Abgabenerklärung

  • Selbstberechnung durch Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare) möglich
  • Abgabenerklärung an das FA bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Steuerschuld
  • Verteilung der Steuerzahlung auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre bei unentgeltl. Erwerben oder bei Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes (0,5%)

Erstattung Herabsetzung § 17 GrEStG

Erstattung der GrESt:

  • bei Rückgängigmachung des Vertrages innerhalb von 3 Jahren durch Vereinbarung, Ausübung eines Rücktritts- oder Wiederkaufsrechts; bei Rückgängigmachung wegen Nichterfüllung unbefristet
  • Bei Ungültigkeit und Rückabwicklung unbefristet

    Herabsetzung der GrESt:

  • Bei Herabsetzung der Gegenleistung innerhalb 3 Jahren bzw. gem. §§ 932 u 933 ABGB unbefristet

Besonderheiten LuF

Erwerbe durch begünstigte Angehörige

  • BMG = Einheitswert
  • ermäßigter Steuersatz 2 %

    Erwerbe durch andere Personen

  • nach allgemeinen Regeln

    Vorgänge nach dem UmgrStG, Anteilsübertragung und -vereinigung

  • BMG = Einheitswert
  • Normaltarif 3,5%

Rechtsvorgänge, die Anspruch auf Übereignung oder Verwertung eines inländischen Grundstückes ermöglichen

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!