Tatbestände § 1 GrEStG | - Rechtsvorgänge, die Anspruch auf Übereignung oder Verwertung eines inländischen Grundstückes ermöglichen
- bei Grundstücken im Vermögen einer Personengesellschaft, sofern eine Übertragung von Anteilen innerhalb von fünf Jahren von mindestens 95% an Neugesellschafter erfolgt
- Anteilsvereinigung (95% Grenze) einer Gesellschaft (Personen- und Kapitalgesellschaften) mit inländischem Grundbesitz in einer Hand oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG
- treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen
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Grundstück iSd § 2 GrEStG | - Grund und Boden
- Gebäude
- Zuwachs, Zugehör
- Baurechte, Superädifikate
- NICHT: Betriebsanlagen (Maschinen, sonstige Vorrichtungen)
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Bemessungsgrundlage § 4 GrEStG | - Anteilsübertragung, Anteilsvereinigung,
- Erwerbsvorgängen nach dem UmgrStG,
- Erwerbe bedingt durch einen Todesfall und
- Erwerbe innerhalb des begünstigten Personenkreises nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG
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Grundstückswert (GrWV BGBl II 442/2015), § 4 GrEStG | - Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes, oder
- Ermittlung anhand eines von einem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes, oder
- Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes (Sachverständigengutachten)
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Steuersatz § 7 GrEStG | - 3,5% allgemein
- Stufentarif bei unentgeltlichen und teil(un)entgeltlichen Erwerben für unentgeltlichen Teil:
- 0,5% für die ersten € 250.000 des Grundstückswertes
- 2,0% für die nächsten € 150.000 des Grundstückswertes
- 3,5% darüber hinaus
- Zusammenrechnung innerhalb von 5 Jahren zwischen denselben Personen oder Übertragung wirtschaftliche Einheit oder Teile in mehreren Erwerbsvorgängen durch dieselbe Person
- ermäßigter Steuersatz 0,5% bei Anteilsübertragung, Anteilsvereinigung und Erwerbsvorgängen nach dem UmgrStG
<i>Kapferer</i> in <i>VWT GmbH</i> (Hrsg), Steuerservice 2024 (2024) Grunderwerbsteuer, Seite 108 Seite 108 - bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent)
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Entgeltlichkeit iSd § 7 GrEStG | Ein Erwerb gilt als |
Freibetrag für Betriebsübergaben § 3 (1) Z 2 GrEStG | - bis zu € 900.000 bei unentgeltlicher Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Grundstücken im SBV, wenn gemeinsam mit Mitunternehmeranteil zugewendet wird (mind. 25% Beteiligung)
- Erwerber natürliche Person; Übergeber mind. 55 Lj vollendet oder erwerbsunfähig
- Kürzung des FB bei Teilübertragungen entsprechend Ausmaß Anteil Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil
- FB steht nur für unentgeltlichen Teil zu; aliquote Kürzung für entgeltlichen Teil
- Deckelung GrESt mit 0,5% des Grundstückswertes vor Abzug FB
- FB nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG parallel
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Befreiungen § 3 (1) Z 3, Z 7-9 GrEStG | - Erwerb von Grundstücken unter Lebenden zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern zur gleichteiligen Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bis 150 m2 Wohnnutzfläche
- Erwerb von Grundstücken von Todes wegen zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern bis 150 m2 Wohnnutzfläche (Hauptwohnsitz)
- Erwerb infolge eines behördlichen Eingriffs
- Zuwendungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
- unentgeltliche Erwerbe durch Körperschaften öffentlichen Rechtes, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen
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