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7. Fakultative Betriebsvereinbarungen

Pačić45. LfgApril 2025

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 29-32, 97 ArbVG226226§ 97 Abs 1 ArbVG versucht, eine Übersicht über Materien zu geben, in denen eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist; dadurch sind Doppelnormierungen unvermeidbar, s AB 993 BlgNR XIII. GP 3 f. Außerhalb des ArbVG finden sich weitere gesetzliche Ermächtigungen, zB im AZG oder im UrlG. Der Katalog des § 97 Abs 1 ArbVG ist also nicht vollständig, s RV 840 BlgNR XIII. GP  83.

7.1. Grundsätzliches

BV

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Die Betriebsverfassung kennt neben der notwendigen auch eine „fakultative“ Mitbestimmung, die es den Betriebspartnern freistellt, betriebliche Maßnahmen durch Betriebsvereinbarung zu regeln, ohne die Zulässigkeit ihrer Einführung (Regelung) an die Zustimmung des Betriebsrats zu knüpfen.227227Tomandl, ZAS 1986, 181. Sowohl der eine als auch der andere Grundtyp der Mitbestimmung begreift Angelegenheiten in sich, in denen eine Betriebsvereinbarung erzwungen (durchgesetzt) werden kann.228228§ 96a Abs 2 und § 97 Abs 2 ArbVG. Ließe sich die Betriebsvereinbarung in einer Angelegenheit auf zwei oder mehr Kompetenzgrundlagen stützen, so geht die notwendige Betriebsvereinbarung der erzwingbaren und die erzwingbare der nicht erzwingbaren vor, es sei denn, die fragliche Regelung wäre mit Angelegenheiten „schwächerer“ Mitbestimmung derart sinnverwoben (gruppiert), dass es widersinnig wäre, sie aus dem Sinnganzen herauszulösen.229229§ 96a Abs 3 und § 31 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 ArbVG; Jabornegg, DRdA 2012, 295 (313).

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