Im Fall von Dienstverhinderungen von echten Dienstnehmern sind die Rechtsfolgen gesetzlich zwingend geregelt (für Angestellte in § 8 AngG, für Arbeiter gelten die Regelungen des EFZG im Krankheits- oder Unglücksfall sowie die Regelungen des ABGB für sonstige Dienstverhinderungen), sodass eine vertragliche Regelung dieses Themenbereiches eigentlich nicht zwingend erforderlich ist (sofern der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen besserstellen will). Dennoch enthalten viele Dienstverträge Klauseln über Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung. Sinnvoll erscheint es vor allem, die Pflichten des Dienstnehmers im Falle von Dienstverhinderungen im Dienstvertrag zu regeln.

