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7. Die Teilzeitarbeit (Wolf)

Wolf44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmung: § 19d AZG

Teilzeitarbeit

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Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeitgrenze von 40 Stunden in der Woche oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (= Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung)430430Siehe zur unterschiedlichen Reichweite der Regelungskompetenz von Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag Rz 45. festgelegte kürzere (maximale) Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs 1 Satz 1 AZG). Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist (zB Angestellten-Betriebsrat, kein Betriebsrat für die Gruppe der Arbeiter), einzelvertraglich vereinbart wird (§ 19d Abs 1 Satz 2 AZG).431431Resch, Rechtsfragen der Teilzeitarbeit, DRdA 1993, 97. Auch in diesen Fällen liegt keine Teilzeitarbeit vor (siehe Rz 45).

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