Relevante Gesetzesbestimmung: § 19d AZG
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeitgrenze von 40 Stunden in der Woche oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (= Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung)430 festgelegte kürzere (maximale) Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs 1 Satz 1 AZG). Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist (zB Angestellten-Betriebsrat, kein Betriebsrat für die Gruppe der Arbeiter), einzelvertraglich vereinbart wird (§ 19d Abs 1 Satz 2 AZG).431 Auch in diesen Fällen liegt keine Teilzeitarbeit vor (siehe Rz 45).
