Die Aufnahme des Augenscheinsbeweises erfolgt durch eine direkte Wahrnehmung der Richter:in – allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – über Eigenschaften oder Zustände von körperlichen Sachen. Der Augenschein kann durch alle menschlichen Sinne erfolgen, wie zB durch Sehen (Ortsaugenschein), Hören (Lärm), Schmecken (Lebensmittel), Riechen (Abgase) oder Fühlen.109 Auch eine Tonband- oder Videoaufnahme stellt einen Augenscheinsbeweis dar.110 Ebenso sind Lichtbilder Augenscheinsgegenstände, sofern sie keine schriftlichen Aufzeichnungen enthalten, sondern bloß die äußere Erscheinung von Personen oder Sachen darstellen.111