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6 R 4/02d

2. LfgSeptember 2002

Problem:

Firmenausschließlichkeit; Verwechslungsgefahr

Normen:

HGB: § 30

Gericht:

OLG Linz, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig

Datum, Geschäftszahl:

20. 03. 2002, 6 R 4/02d

Leitsatz

1. Bei der Firma „Eurostahl GmbH“ besteht Verwechslungsgefahr mit der Firma „VOEST-ALPINE EUROSTAHL GmbH“.

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