Problem: | Titel als Firmenbestandteil; Firmenzusatz; Täuschungseignung |
Normen: | GmbHG: § 5; HGB: § 18 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 07. 09. 1995, 6 R 133/95 |
Leitsatz
Liegt keine Täuschungseignung vor, so ist die Verwendung des Firmenzusatzes „Univ. Doz.“ zulässig.
Sachverhalt
Die GmbH führte die Firma „Dr. St und Dr. Sch Ambulatorium für Radiologie, Computertomographie und moderne Schnittbilddiagnostik GmbH“. Mit Schriftsatz vom 25. 07. 1995 meldeten die selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Univ. Doz. Dr. St und Univ. Doz. Dr. Sch, die auch Gesellschafter der GmbH sind, die Änderung des Firmenwortlautes und eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung ins Firmenbuch an. Grundlage der Anmeldung war die Beschlussfassung der Generalversammlung vom 25. 07. 1995 über die Änderung des Firmenwortlautes in „Univ. Doz. Dr. St und Univ. Doz. Dr. Sch Ambulatorium für Radiologie, Computertomographie und moderne Schnittbilddiagnostik GmbH“ und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Protokollierungsantrag ab. Dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Gesellschaft wurde Folge gegeben.

